Das Hintergrundbild

Satzung

Der „Kissi“- Elterninitiativ-Kindertagesstätte e.V.,
Rudolf-Mosse-Strasse 9-11, 14197 Berlin

vom 20. September 1984
in der Neufassung vom 29.01.1992
sowie Änderung vom 13.06.2001, 22.09.2005, 20.05.2010, 18.09.2014 und 28.09.2015

§1 Name und Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen „Kissi Elterninitiativkita“.

(2)    Er hat seinen Sitz in Berlin.

(3)    Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Kissi Elterninitiativkita e.V.“.

§2 Zweck des Vereins

(1)       Zweck des Vereins ist die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern.

(2)       Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

(3)       Zur Verwirklichung des Satzungszwecks soll eine von den Eltern selbstverwaltete Kindertagesstätte errichtet und unterhalten werden. Die Selbstverwaltung erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der Kindertagesstätte und hat zum Ziel, die breite Beteiligung der Elternschaft zu fördern. Gemäß dem Charakter einer Elterninitiativkita ist die aktive Mitarbeit der Eltern im Kitaalltag erforderlich (z.B. bei Putz-, Einkaufs-, Kochdienst, Verwaltung usw.).

§3 Gemeinnützigkeit

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung und den Betrieb einer Kindertagesstätte.

(2)       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1)          Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung und erkennt diese mit seinem Beitrittsantrag uneingeschränkt an.

(2)          Erziehungsberechtigte von in der Kindertagesstätte betreuten Kindern erwerben die Mitgliedschaft mit Abschluss des Betreuungsvertrages. Sie sind aktive Mitglieder im Sinne dieser Satzung.

(3)          Die angestellten Erzieher/innen erwerben die Mitgliedschaft mit Abschluss des Arbeitsvertrages.

(4)          Eltern, deren Kinder in einer Einrichtung des Vereins betreut werden, haben einen Anspruch auf Aufnahme, sofern nicht ein wichtiger Grund die Ablehnung des Aufnahmeantrags rechtfertigt.

(5)          Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung ist zu dokumentieren. Gegen die Ablehnung, die schriftlich zu erfolgen hat, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten ist.

(6)          Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

(7)          Die Mitgliedschaft der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Mitglieder endet mit dem Ende des Betreuungs- oder Arbeitsvertrages.

(8)          Der Vertrag bei schulpflichtigen Kindern endet automatisch am Ende des Monats, welcher dem ersten Schultag eines Schuljahres im Land Berlin vorangeht.

(9)          Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des übernächsten Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich, wobei zu den Monaten Mai und Juni keine Kündigung erfolgen kann.

(10)       Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Als Verstoß gilt insbesondere die Nichtzahlung von Vereinsbeiträgen bzw. der Kostenbeteiligung.

(11)       Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mehr als drei Monate mit der

Zahlung mindestens eines Monatsbeitrags in Verzug ist und es trotz Mahnung durch den

Vorstand unter Androhung des Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem Monat seit Mahnung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht zahlt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Bei der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.

(12)       Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es mehr als drei Monate mit den jeweils geschuldeten Elterndienst in Verzug ist und es trotz Mahnung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses (Elterndienstmahnverfahren) innerhalb einer Frist von einem weiteren Monat seit Mahnung den rückständigen Elterndienst oder den vereinbarten finanziellen Ausgleich („Freikauf“) leistet.

(13)       Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der

Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(2)  Bei Neuaufnahmen von Kindern in den Tagesstättenbetrieb sind Anträge für Kinder von Vereinsmitgliedern oder ehemaligen Vereinsmitgliedern nach Möglichkeit bevorzugt zu behandeln.

(3)  Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, bei der Planung und Verwirklichung der Ziele der Kindertagesstätte aktiv mitzuarbeiten. Erforderlicher Umgang und Fälligkeit der aktiven Mitarbeit (Elterndienst) werden durch die Mitgliederversammlung oder Vorstandsbeschluss geregelt.

(4)  Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu bezahlen und die zur Beitragsfestsetzung erforderlichen Einkommensnachweise gemäß der jeweils gültigen Fassung des Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetz (KTKBG) des Landes Berlin aktuell und unaufgefordert vorzulegen.

(5)  Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch seinen Ehe- bzw.

Lebenspartner vertreten lassen, wenn dieser ebenfalls Vereinsmitglied ist. Jedes

Vereinsmitglied kann sich ebenso von anderen Vereinsmitgliedern in der Mitgliederversammlung vertreten lassen bei Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht.

§ 6 Finanzierung des Vereins, Beiträge, Vereinsvermögen

(1)  Für die Betreuung der Kinder wird ein Beitrag erhoben, der sich nach den jeweils gültigen Kostenbeteiligungsvorschriften der zuständigen Dienststelle des Senats von Berlin richtet.

(2)  Über die Höhe und Fälligkeit von Vereinsbeiträge oder Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Derzeit beträgt der Vereinsbeitrag 60,00 EUR.

(3)  Die Mitgliedschaft der § 4 Absatz 3 bezeichneten Mitglieder ist beitragsfrei.

(4)  Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum erwerben, den Mitgliedern stehen jedoch keine Anteile am Vereinsvermögen zu.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet zum Beispiel über:

§  die Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Vereins,

§  die grundsätzliche pädagogische Ausrichtung der vom Verein betriebenen Kindertagesstätte

§  die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,

§  den jährlichen, vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,

§  die zu erhebenden Beiträge,

§  Satzungsänderungen,

§  die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern im Streitfall und § die Auflösung des Vereins.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3)  Zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes sind ihr insbesondere der Jahresabschluss und der Jahresbericht vorzulegen. Zur Prüfung der Rechnungsführung wählt sie einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Dieser hat jederzeit das Recht, die Buchführung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

(4)  Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin.

(5)  Der Vorstand kann außerdem jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

(6)  Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

(7)  Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(8)  Jedes Mitglied hat eine Stimme, die entsprechend § 5 Absatz 5 übertragen werden kann. Alleinerziehende Mitglieder haben zwei Stimmen. Bei Abstimmungen entscheidet, sofern nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung der

Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Die Abwahl des Vorstandes können nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

(9)  Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied gewünscht wird.

(10)       Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll in der Regel eine Woche nach der Mitgliederversammlung fertig gestellt sein und zur Einsichtnahme durch die Mitglieder in einem Ordner archiviert werden.

§ 9 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus mindestens 3 aktiven Mitgliedern des Vereins. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Solange besteht der Vorstand aus den verbliebenen Mitgliedern.

(2)  Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Vorstandsarbeit entstehen, sind ihnen nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind. Tätigkeiten im Dienst des Vereins können im Rahmen des § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale) vergütet werden.

(3)  Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4)  Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

§  Überwachung der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

§  Personalmanagement sowie

§  die Anmietung von Geschäftsräumen.

(5)  Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften und zur Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen genügt die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern.

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.

(7)  Sollte der Registerrichter, das Finanzamt oder eine ähnliche Einrichtung Änderungen der Satzung verlangen, so ist der Vorstand in einstimmiger Entscheidung ermächtigt, diese Änderung ohne Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

(2)  Der Vorstand hat bis zum 30. April jeden Jahres für das vergangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist vom Kassenprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung  mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung.

(3)  Bei Auflösung des Vereins bedürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens der Zustimmung des Finanzamtes.

§12 Inkrafttreten der Satzung

Durch die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 28.09.2015 beschlossenen Satzung erlischt die bisherige in der Fassung vom 22. September 2005.

 

Der aktuelle Satzungstext als PDF zum Download

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